Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Architektengesetz zuständigen Verwaltungsbehörde
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Architektengesetz vom 4. Dezember 1969 (GV. NW. S. 888) wird den Regierungspräsidenten übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidentenzugleich als Innenminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.