Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Architektengesetz zuständigen Verwaltungsbehörde

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 65 Architektengesetz vom 4. Dezember 1969 (GV. NW. S. 888) wird den Regierungspräsidenten übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidentenzugleich als Innenminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.