Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Rundfunkgebührenstaatsvertrag -Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991- zuständigen Verwaltungsbehörden
Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Rundfunkgebührenstaatsvertrag -Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991- zuständigen Verwaltungsbehörden
LR Nordrhein-Westfalen :
45
Verordnung
zur Bestimmung der für die Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 9 Rundfunkgebührenstaatsvertrag
(Artikel 4 des Staatsvertrags
über den Rundfunk im vereinten Deutschland
vom 31. August 1991)
zuständigen Verwaltungsbehörden
Vom 30. November 1993 (Fn 1)
Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), wird verordnet:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 -) wird den örtlichen Ordnungsbehörden übertragen.
§ 2 (Fn 2)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Fn 1
GV. NW. 1993 S. 972.
Fn 2
§ 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.
Fn 3
GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1993.
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Quelle: recht.nrw.de.
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