Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Personenstandsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 68 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125) handelt, die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörde und die kreisfreien Städte.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.