Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Personenstandsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 68 des Personenstandsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125) handelt, die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörde und die kreisfreien Städte.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.