Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen zuständigen Verwaltungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit es sich um Zuwiderhandlungen nach § 21 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. März 1958 (GV. NW. S. 101) handelt, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.