---
title: "Verordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden gemäß § 35 Abs. 1 Buchstabe g der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für die an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-zur-bestimmung-der-einleitungsbehoerden-gemaess-ss-35-abs"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-zur-bestimmung-der-einleitungsbehoerden-gemaess-ss-35-abs"
updated: "2026-05-13T16:02:40+00:00"
---

# Verordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden gemäß § 35 Abs. 1 Buchstabe g der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für die an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1

(1) Als Einleitungsbehörden für die an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen, werden die Regierungspräsidenten bestellt. (2) Nimmt ein Lehrer mit oder neben seinem Lehramt Aufgaben wahr, für die eine andere Aufsichtsbehörde zuständig ist, so hat die Einleitungsbehörde die Aufsichtsbehörde von der Einleitung und dem Ausgang des Disziplinarverfahrens zu benachrichtigen.

### § 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Kultusministerdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Landes Nordrhein-Westfalen

---

— Verordnung zur Bestimmung der Einleitungsbehörden gemäß § 35 Abs. 1 Buchstabe g der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für die an nichtstaatlichen öffentlichen Schulen tätigen beamteten Lehrpersonen, die der staatlichen Bestätigung bedürfen
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/01012000-verordnung-zur-bestimmung-der-einleitungsbehoerden-gemaess-ss-35-abs
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
