Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Bestimmung der Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Behörde nach § 9 Satz 2 des Wertausgleichsgesetzes ist der Regierungspräsident.

§ 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.