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title: "Verordnung zur Ausführung des § 10 des Gesetzes über den Ladenschluß"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/nw/01012000-verordnung-zur-ausfuehrung-des-ss-10-des-gesetzes-ueber-den-ladenschluss"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Nordrhein-Westfalen"
language: "de"
source: "https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-verordnung-zur-ausfuehrung-des-ss-10-des-gesetzes-ueber-den-ladenschluss"
updated: "2026-05-13T16:16:13+00:00"
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# Verordnung zur Ausführung des § 10 des Gesetzes über den Ladenschluß

**Landesrecht Nordrhein-Westfalen**
*Ausfertigung:* 01.01.2000


### § 1 — Verkauf an Sonntagen, Feiertagen und Samstagenin Kur-, Ausflugs- und Erholungsorten

(1) In den Kur-, Ausflugs- und Erholungsorten, die in der Anlage zu dieser Verordnung unter A bis D aufgeführt sind, dürfen Badegegenstände, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen, Zeitungen und Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an den dort genannten Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden. (Anlage a) (2) In den Kur-, Ausflugs- und Erholungsorten, die in der Anlage zu dieser Verordnung unter E aufgeführt sind, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Waren an Samstagen vor den Sonntagen, für die nach Absatz 1 ein Geschäftsverkehr zugelassen ist, bis 20.00 Uhr verkauft werden. Verkaufsstellen, die hiernach an Samstagen länger als bis 14.00 Uhr offenhalten, müssen am Montag derselben Woche ab 14.00 Uhr geschlossen sein.

### § 2 — Verkauf an Sonntagen, Feiertagen und Samstagenin Wallfahrtsorten

(1) In den Wallfahrtsorten, die in der Anlage zu dieser Verordnung unter F aufgeführt sind, dürfen Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Blumen und Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an den dort genannten Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden. (2) In den Wallfahrtsorten, die in der Anlage zu dieser Verordnung unter G aufgeführt sind, dürfen die in Absatz 1 genannten Waren an Samstagen vor den Sonntagen, für die nach Absatz 1 ein Geschäftsverkehr zugelassen ist, bis 20.00 Uhr verkauft werden. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 3 — Verkauf an Sonn-, Feier- und Samstagenin sonstigen Ausflugs-, Erholungs-und Wallfahrtsorten

(1) In den sonstigen Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten, die in der Anlage zu dieser Verordnung unter H aufgeführt sind, dürfen frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes, Süßwaren, Tabakwaren, Devotionalien und Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, an den dort genannten Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden verkauft werden. (2) In den sonstigen Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten, die in der Anlage zu dieser Verordnung unter I aufgeführt sind, dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Waren an Samstagen vor den Sonntagen, für die nach Absatz 1 ein Geschäftsverkehr zugelassen ist, bis 20.00 Uhr verkauft werden. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

### § 4 — Arbeitnehmerschutz

Arbeitnehmern, die aufgrund dieser Verordnung oder der in § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14. Juni 1994 (GV. NW. S. 360) in Verbindung mit Nummer 4.7.2 ihrer Anlage genannten Regelungen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, ist auf Wunsch die zum Besuch des Vormittagsgottesdienstes erforderliche Freizeit zu gewähren.

### § 5 — Aushänge

Die Inhaber von Verkaufsstellen, in denen auf Grund dieser Verordnung oder der in § 1 ZustVO ArbtG in Verbindung mit Nummer 4.7.2 ihrer Anlage genannten Regelungen ein erweiterter Geschäftsverkehr stattfindet, müssen die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren an oder in den Verkaufsstellen, von außen deutlich sichtbar, bekanntgeben. Soweit nach § 1 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 2 und § 3 Abs. 2 Satz 2 ein früher Ladenschluß am Montag vorgeschrieben ist, ist das zu vermerken.

### § 6 — Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den Ladenschluß handelt, wer 1. zu den Geschäftszeiten, die nach §§ 1, 2 und 3 ausnahmsweise zugelassen sind, andere als die zugelassenen Waren verkauft, 2. gegen die Vorschrift des § 4 über die Gewährung von Freizeit zum Besuch des Gottesdienstes verstößt, 3. gegen die Vorschrift des § 5 über Aushänge verstößt.

### § 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Anlage zur Verordnung zur Ausführungdes § 10 des Gesetzes über den Ladenschluß A Kur-, Ausflugs- und Erholungsorte, in denen, beginnend mit dem ersten Sonntag im März, an 40 aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme der stillen Feiertage (§ 6 Feiertagsgesetz NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1989 - GV. NW. S. 222 - in der jeweils geltenden Fassung und des Fronleichnamstags, ein Geschäftsverkehr zugelassen ist (§ 1 Abs. 1 der Verordnung): 1. Im Regierungsbezirk Arnsberg: in der Stadt Altena die Burg Altena mit Museum der Grafschaft Mark, das Märkische Schmiedemuseum, das Deutsche Drahtmuseum, die Weltjugendherberge, das Jugendherbergsmuseum, außerdem die Bachstraße bis Haus Nr. 50, die Straßen Lennestraße, Kirchstraße, Fritz-Thomee-Straße, Freiheitstraße, Marktstraße, Am Stapel in der Stadt Attendorn die Stadtteile Attendorn-Stadt, Eichen, Ewig, Kraghammer, Neulisternohl und Wörmge Stadt Bad Berleburg in der Gemeinde Bad Sassendorf der Ortsteil Bad Sassendorf in der Gemeinde Bestwig der Ortsteil Wasserfall einschließlich des Freizeitzentrums ,,Fort Fun" in der Stadt Bochum das nördliche Ufergelände des Kemnader Sees, vom Kemnader Wehr bis zum Ende des Bootshafens Heveney, begrenzt durch die Hevener Straße in der Stadt Dortmund das Gelände des Westfalenparks, des Revierparks Wischlingen und der Stadtteil Syburg in der Stadt Drolshagen die Stadtteile Herpel und Kalberschnacke in der Stadt Erwitte der Stadtteil Bad Westernkotten in der Gemeinde Eslohe der Ortsteil Eslohe in der Stadt Freudenberg die Stadtteile Freudenberg, Büschergrund, Hohenhain, Mausbach und Plittershagen, einschließlich Kurgebietszone in der Stadt Hagen die Stadtteile Bathey und Hengstey und das Gelände des Freilichtmuseums Mäckingerbachtal in der Stadt Hattingen der Stadtteil Blankenstein in der Stadt Herne der Revierpark Gysenberg in der Stadt Hilchenbach die Stadtteile Stadtkern Hilchenbach und Müsen in der Stadt Iserlohn der Stadtteil Letmathe-Untergrüne in der Gemeinde Kirchhundem der Ortsteil Oberhundem in der Stadt Laasphe die Stadtteile Stadtkern Laasphe, Feudingen und Hesselbach in der Stadt Lennestadt die Stadtteile Bilstein und Saalhausen und das Gelände der Karl-May-Festspiele Elspe in der Stadt Lippstadt der Stadtteil Bad Waldliesborn in der Stadt Medebach das Gebiet des ,,Gran Dorado Park Sauerland" in der Stadt Meinerzhagen die Stadtteile Berlinghausen, Hunswinkel und Windebruch in der Stadt Meschede das Gebiet der Sperrmauer der Hennetalsperre bis zu einem Abstand von 500 m von der Sperrmauer sowie die Stadtteile Berghausen, Enkhausen und Mielinghausen in der Gemeinde Möhnesee die Ortsteile Delecke, Günne, Körbecke, Stockum, Völlinghausen und Wamel in der Stadt Olpe die Stadtteile Stadtkern Olpe, Ronnewinkel, Rosenthal, Eichhagen, Hitzendumicke, Kessenhammer, Rhode, Sondern und Stade in der Stadt Olsberg die Ortsteile Bigge und Olsberg in der Stadt Schmallenberg die Ortsteile Schmallenberg, Fredeburg, Bödefeld, Grafschaft, Oberkirchen, Westfeld, Nordenau und Fleckenberg in der Stadt Selm der Ortsteil Cappenberg in der Stadt Soest der Altstadtkern, begrenzt durch folgende Straßen: Dasselwall, Freiligrathwall, Aldegreverwall, Brüder-Walburger-Wallstraße, Walburger-Osthofen-Wallstraße, Nelmannwall, Immermannwall, Brunowall, Ulrichertor in der Stadt Sundern die Stadtteile Amecke und Langscheid in der Stadt Warstein das Fremdenverkehrsgebiet Wildpark und Tropfsteinhöhle sowie der Haus Dassel Park im Stadtteil Allagen in der Stadt Witten der durch die nachstehenden Grenzen beschriebene Teil des Stadtgebietes, wobei die Straßen beidseitig zu diesem Gebiet gehören: Wittener Straße, Meesmannstraße, Vormholzer Straße, Wittener Straße, Seestraße, Brückenkamp, Am Ellinghof, Am Spliethof, Dorfstraße, Universitätsstraße, Querenburger Straße, Stadtgrenze zwischen Querenburger Straße und Wittener Straße 2. Im Regierungsbezirk Detmold: in der Stadt Bad Driburg die Stadtteile Bad Driburg, Alhausen, Bad Hermannsborn und Neuenheerse Stadt Bad Lippspringe Stadt Bad Oeynhausen in der Stadt Bad Salzuflen die Stadtteile Salzuflen und Schötmar in der Stadt Detmold die Stadtteile Berlebeck, Heiligenkirchen und Hiddesen (mit Grotenburg) in der Stadt Horn-Bad Meinberg die Stadtteile Bad Meinberg und Holzhausen-Externsteine in der Stadt Höxter das Gebiet im Umkreis von 200 m um das Schloß Corvey in der Gemeinde Kalletal das Weserfreizeitzentrum Stadt Porta Westfalica in der Stadt Schieder-Schwalenberg die Stadtteile Schieder und Schwalenberg in der Gemeinde Schloß Holte-Stukenbrock der Ortsteil Stukenbrock Stadt Vlotho Stadt Willebadessen 3. Im Regierungsbezirk Düsseldorf: in der Gemeinde Brüggen das Gelände der Burg Brüggen, die Straßen Burgwall, Klosterstraße ab Mündung Westring bis zur Kreuzung Roermonder/Borner Straße, Borner Straße bis einschließlich ,,Wilhelm-Kerren-Museum" und das Gelände des Natur- und Tierparks ,,Schwalmtal" in der Stadt Dormagen der Stadtteil Zons in der Stadt Emmerich der Stadtteil Elten in der Gemeinde Erkrath und der Stadt Mettmann das Gebiet im Umkreis von 350 m um die Brücke im Neandertal bei km 14,7 der Landstraße 1. Ordnung 403 von Erkrath nach Mettmann in der Stadt Essen das Ufergelände von Baldeneysee und Ruhr zwischen der Fähre Haus Scheppen-Heisingen und der Werdener Ruhrbrücke, begrenzt durch die Freiherr-vom-Stein-Straße und das Hardenbergufer (einschließlich dieser Straßen), sowie im Stadtteil Kettwig die Hauptstraße, die Bahnhofstraße und die von diesem Straßenzug ruhrwärts gelegenen Straßen und der Stadtteil Kettwig vor der Brücke in der Gemeinde Jüchen das Gelände des Schlosses Dyck in der Stadt Kalkar das Stadtgebiet Kalkar in den Grenzen bis zum 30. 6. 1969 und das Freizeitgelände ,,Wisseler See" in der Stadt Krefeld der historische Stadtkern des Ortsteiles Linn mit der Burg Linn, dem Museum Burg Linn sowie Textilmuseum in den durch die Denkmalsbereichssatzung vom August 1987 festgelegten Grenzen in der Stadt Nettetal der Bereich der Strandbäder an den Krickenbecker Seen in den Ortsteilen Hinsbeck und Leuth in der Stadt Solingen der Stadtteil Burg a. d. Wupper und die Straße Müngstener Brückenweg in der Stadt Xanten das Stadtgebiet Xanten in den Grenzen bis zum 31. 12. 1974 4. Im Regierungsbezirk Köln: Stadt Bad Honnef Stadt Bad Münstereifel in der Stadt Bergisch Gladbach der Ortsteil Herrenstrunden in der Gemeinde Blankenheim der Ortsteil Blankenheim (Ahr) in der Stadt Bonn im Stadtteil Mehlem die Austraße einschließlich der linksrheinischen Anlegestelle der Mehlemer Fähre in der Stadt Brühl das Gebiet des Schlosses Augustusburg und des Schloßparkgeländes, des Freizeitparks ,,Phantasialand" und des Erholungsparks Ville in der Gemeinde Dahlem der Ortsteil Kronenburg in der Gemeinde Gangelt der Ortsteil Mindergangelt in der Stadt Gummersbach die Stadtteile Bredenbruch, Deitenbach und Lantenbach in der Stadt Heimbach die Stadtteile Heimbach und Hasenfeld in der Stadt Hückeswagen die Ortsteile Wefelsen, Käferberger Halbinsel und Großbergerhausener Bucht in der Gemeinde Kall im Ortsteil Steinfeld der Klosterbereich Stadt Königswinter in der Gemeinde Kreuzau die Ortschaft Obermaubach Gemeinde Kürten in der Stadt Leichlingen die Ortsteile Diepental und Witzhelden in der Gemeinde Marienheide die Ortsteile Eberg, Lambach, Linge, Stühlinghausen, Wernscheid, Marienheide und Gimborn in der Stadt Monschau der Stadtteil Monschau in der Gemeinde Nettersheim die Ortsteile Nettersheim und Marmagen in der Stadt Nideggen die Stadtteile Nideggen und Schmidt in der Gemeinde Nümbrecht der Ortsteil Nümbrecht Gemeinde Overath in der Stadt Schleiden die Stadtteile Schleiden und Gemünd in der Gemeinde Simmerath die Ortsteile Dedenborn, Rurberg, Woffelsbach, Hammer, Einruhr und Erkensruhr in der Gemeinde Wachtberg der Ortsteil Adendorf in der Stadt Wermelskirchen die Ortsteile Dabringhausen und Dhünn 5. Im Regierungsbezirk Münster: in der Stadt Bottrop die Freizeiteinrichtungen ,,Traumlandpark" und ,,Schloß Beck" in der Stadt Dorsten die Straße Schloß Stadt Haltern (mit der Maßgabe, daß die Regelung, beginnend mit dem ersten Sonntag im März, nur an 25 aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen gilt) in der Gemeinde Legden der Ferien- und Freizeithof ,,Dorf Münsterland" in der Gemeinde Nordkirchen der Ortsteil Nordkirchen in der Stadt Waltrop die Straße zum Neuen Hebewerk Stadt Tecklenburg mit Ausnahme der Stadtteile Ledde und Leeden B Kur-, Ausflugs- und Erholungsorte, in denen, beginnend mit dem ersten Sonntag nach dem 15. Mai, an 23 und, beginnend mit dem 25. Dezember, an 17 aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme der stillen Feiertage (§ 6 Feiertagsgesetz NW) und des Fronleichnamstags, ein Geschäftsverkehr zugelassen ist (§ 1 Abs. 1 der Verordnung): Im Regierungsbezirk Arnsberg: in der Stadt Brilon der Stadtteil Brilon in der Stadt Hallenberg die Ortsteile Hallenberg und Liesen in der Gemeinde Netphen die Ortsteile Brauersdorf, Deuz, Hainchen und Netphen in der Stadt Sundern der Stadtteil Wildewiese in der Stadt Winterberg die Stadtteile Altastenberg, Neuastenberg, Winterberg und Züschen C Kur-, Ausflugs- und Erholungsorte, in denen, beginnend mit dem 25. Dezember, an 17 aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme der stillen Feiertage (§ 6 Feiertagsgesetz NW) ein Geschäftsverkehr zugelassen ist (§ 1 Abs. 1 der Verordnung): 1. Im Regierungsbezirk Arnsberg: in der Stadt Bad Berleburg die Ortschaften Bad Berleburg, Girkhausen und Wunderthausen in der Stadt Meinerzhagen die Stadtteile Stadtkern Meinerzhagen und Valbert in der Stadt Schmallenberg die Ortsteile Schmallenberg, Fredeburg, Bödefeld, Grafschaft, Oberkirchen, Westfeld, Nordenau und Fleckenberg in der Stadt Winterberg die Stadtteile Hoheleye, Langewiese und Mollseifen 2. Im Regierungsbezirk Köln: in der Gemeinde Hellenthal die Ortsteile Hollerath und Udenbreth in der Stadt Monschau der Stadtteil Rohren D Kur-, Ausflugs- und Erholungsorte, in denen an folgenden 40 Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme der stillen Feiertage (§ 6 Feiertagsgesetz NW), des Christi Himmelfahrtstags und des Fronleichnamstags, ein Geschäftsverkehr zugelassen ist (§ 1 Abs. 1 der Verordnung): Im Regierungsbezirk Köln: in der Gemeinde Reichshof der Ortsteil Eckenhagen in der Gemeinde Odenthal der Ortsteil Altenberg am 3. und 4. Sonntag im Februar an allen Sonntagen, ausgenommen jeweils der 1. Sonntag, in den Monaten März bis Oktober an den verbleibenden Sonntagen im November an allen Sonntagen im Dezember am 1. Mai, Ostermontag und Pfingstmontag E Kur-, Ausflugs- und Erholungsorte, in denen samstags ein erweiterter Geschäftsverkehr zugelassen ist (§ 1 Abs. 2 der Verordnung): 1. In den Regierungsbezirken Arnsberg, Düsseldorf und Köln: die unter A Nr. 1., 3. und 4., unter B bis D genannten Orte 2. Im Regierungsbezirk Detmold: in der Stadt Bad Driburg die Stadtteile Bad Driburg, Alhausen, Bad Hermannsborn und Neuenheerse in der Stadt Höxter das Gebiet im Umkreis von 200 m um das Schloß Corvey in der Stadt Schieder-Schwalenberg der Stadtteil Schieder Stadt Willebadessen 3. Im Regierungsbezirk Münster: in der Stadt Bottrop die Freizeiteinrichtungen ,,Traumlandpark" und ,,Schloß Beck" in der Stadt Gelsenkirchen, Stadtteil Gelsenkirchen-Buer, am ,,Löwenpark Graf Westerholt" vom Ausgang des Parks 100 m entlang der Privatstraße in einer Tiefe von 50 m in der Gemeinde Legden der Ferien- und Freizeithof ,,Dorf Münsterland" in der Gemeinde Nordkirchen der Ortsteil Nordkirchen Stadt Tecklenburg mit Ausnahme der Stadtteile Ledde und Leeden F Wallfahrtsorte, in denen an den nachstehend genannten Sonn- und Feiertagen ein Geschäftsverkehr zugelassen ist (§ 2 Abs. 1 der Verordnung): 1. Im Regierungsbezirk Arnsberg: Stadt Werl an je einem Sonn- oder Feiertag aus Anlaß der Ermländer-Wallfahrt, der Wallfahrt der Glatzer und Sudeten- deutschen, der Wallfahrt der Schlesier und der Wallfahrt des Kolpingwerkes, ferner an den ersten 2 Sonntagen im Mai am ersten Sonntag im Juni an den ersten 4 Sonntagen im Juli an den letzten 2 Sonntagen im August an den ersten 3 Sonntagen im September an den ersten 4 Sonntagen im Oktober 2. Im Regierungsbezirk Detmold: in der Stadt Salzkotten der Stadtteil Verne an den Sonntagen im Mai am Sonntag nach dem 2. Juli (Mariae Heimsuchung) 3. Im Regierungsbezirk Düsseldorf: in der Stadt Kevelaer der Stadtteil Kevelaer in den Grenzen bis zum 30. 6. 1969 und der Stadtteil Winnekendonk an 40, dem 1. Dezember jeden Jahres vorangehenden Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des Karfreitags in der Stadt Velbert der Stadtteil Neviges in den Grenzen bis zum 31. 12. 1974 beginnend mit dem ersten Sonntag im März, an 40 aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme der stillen Feiertage (§ 6 Feiertagsgesetz NW) 4. Im Regierungsbezirk Köln: in der Gemeinde Aldenhoven der Ortsteil Aldenhoven aus Anlaß des 2. Juli (Mariae Heimsuchung) 15. August (Mariae Himmelfahrt) und 8. September (Mariae Geburt) an den Tagen selbst und am folgenden Sonntag, wenn das Kirchenfest auf einen Sonntag fällt an dem Sonntag, der dem Fest vorangeht und der ihm folgt, wenn das Fest auf einen Montag oder Dienstag fällt an den beiden Sonntagen, die dem Fest folgen, wenn das Fest auf einen Mittwoch, Donnerstag, Freitag oder Samstag fällt in der Stadt Heimbach der Stadtteil Heimbach, beginnend mit dem 1. Sonntag im März, an 40 aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme der stillen Feiertage (§ 6 Feiertagsgesetz NW) in der Gemeinde Odenthal der Ortsteil Altenberg aus Anlaß der Anzündung des Altenberger Lichtes am 1. Mai jeden Jahres 5. Im Regierungsbezirk Münster: in der Stadt Billerbeck das Gebiet im Umkreis von 150 m um die Benediktiner-Abtei Gerleve in der Stadt Haltern der Wohnplatz Annaberg in der Stadt Oelde der Stadtteil Stromberg in der Gemeinde Schöppingen der Ortsteil Eggerode Stadt Telgte ohne den Stadtteil Westbevern beginnend mit dem ersten Sonntag im März, an 40 aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme der stillen Feiertage (§ 6 Feiertagsgesetz NW) G Wallfahrtsorte, in denen samstags ein erweiterter Geschäftsverkehr zugelassen ist (§ 2 Abs. 2 der Verordnung): 1. In den Regierungsbezirken Arnsberg und Düsseldorf: die unter F Nr. 1. und 3. genannten Orte 2. Im Regierungsbezirk Köln: in der Stadt Heimbach der Stadtteil Heimbach 3. Im Regierungsbezirk Münster: in der Stadt Billerbeck das Gebiet im Umkreis von 150 m um die Benediktiner-Abtei Gerleve in der Gemeinde Schöppingen der Ortsteil Eggerode Stadt Telgte ohne den Stadtteil Westbevern H Sonstige Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte, in denen, beginnend mit dem ersten Sonntag im März, an 40 aufeinanderfolgenden Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme der stillen Feiertage (§ 6 Feiertagsgesetz NW) und des Fronleichnamstags, ein Geschäftsverkehr zugelassen ist (§ 3 Abs. 1 der Verordnung): 1. Im Regierungsbezirk Arnsberg: in der Stadt Bochum das Zisterzienserkloster Stiepel 2. Im Regierungsbezirk Düsseldorf: in der Stadt Wesel im Ortsteil Flüren die Grav-Insel 3. Im Regierungsbezirk Köln: in der Stadt Bonn die Dahlmannstraße zwischen Stresemannufer und Görresstraße, die Görresstraße zwischen Dahlmannstraße und Heuss-Allee, die Kurt-Schumacher-Straße auf der Seite des Sportparks Gronau, die Charles-de-Gaulle-Straße, die Anlegestelle der Rheinschiffahrt Ecke Stresemannufer und Heimkehrerweg in der Stadt Köln das Gebiet zwischen Bahnhofsvorplatz, Trankgasse, Wallraf-Richartz-Museum/Museum Ludwig (Nordseite), linkes Rheinufer zwischen Hohenzollernbrücke und Deutzer Brücke (Frankenwerft), Markmannsgasse, Heumarkt (Südseite), Pipinstraße, Hohe Straße zwischen Pipinstraße und Wallrafplatz, Wallrafplatz, Unter Fettenhennen, Komödienstraße bis Haus Nr. 19, Andreaskloster, An den Dominikanern, Marzellenstraße bis Haus Nr. 11 sowie Bahnhofstraße (einschließlich dieser Straßen und Plätze) im Gebiet des Imhoff-Stollwerk-Museums (,,Schokoladenmuseum") auf der Rheininsel Rheinauhafen sowie im Gebiet des Zoologischen Gartens, begrenzt durch die Straßen Lennestraße, Riehler Straße, Alter Stammheimer Weg, Stammheimer Straße und Pionierstraße I Sonstige Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorte, in denen samstags ein erweiterter Geschäftsverkehr zugelassen ist (§ 3 Abs. 2 der Verordnung): Im Regierungsbezirk Köln: in der Stadt Köln im Gebiet zwischen Bahnhofsvorplatz, Trankgasse, Wallraf-Richartz-Museum/Museum Ludwig (Nordseite), linkes Rheinufer zwischen Hohenzollernbrücke und Deutzer Brücke (Frankenwerft), Markmannsgasse, Heumarkt (Südseite), Pipinstraße, Hohe Straße zwischen Pipinstraße und Wallrafplatz, Wallrafplatz, Unter Fettenhennen, Komödienstraße bis Haus Nr. 19, Andreaskloster, An den Dominikanern, Marzellenstraße bis Haus Nr. 11 sowie Bahnhofstraße (einschließlich dieser Straßen und Plätze) im Gebiet des Imhoff-Stollwerk-Museums (,,Schokoladenmuseum") auf der Rheininsel Rheinauhafen sowie im Gebiet des Zoologischen Gartens, begrenzt durch die Straßen Lennestraße, Riehler Straße, Alter Stammheimer Weg, Stammheimer Straße und Pionierstraße Fn 1 SGV. NW. 113.

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— Verordnung zur Ausführung des § 10 des Gesetzes über den Ladenschluß
Amtliche Fassung: https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01012000-verordnung-zur-ausfuehrung-des-ss-10-des-gesetzes-ueber-den-ladenschluss
Quelle: recht.nrw.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
