Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Reichsheimstättengesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 49

Zu den §§ 34 und 35 des Gesetzes

(1) Zu den Geschäften und Verhandlungen im Sinne des § 34 des Gesetzes gehören auch die zur Ausübung des Vorkaufsrechts und Heimfallanspruchs, zur Neuausgabe einer an den Ausgeber zurückgefallenen Heimstätte und zur Eintragung eines neuen Ausgebers erforderlichen Rechtshandlungen. (2) § 35 des Gesetzes gilt auch für die Übertragung an Verschwägerte in gerader Linie.

§ 50

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§ 51

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§ 52

Wird die Heimstätteneigenschaft gelöscht, so kann der Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten dem Heimstätter die Nachzahlung der auf Grund der Heimstätteneigenschaft des Grundstücks von ihm ersparten Steuern und Gebühren auferlegen. Ein vertraglich vorgesehener Erstattungsanspruch erlischt, soweit die Erstattung nach Maßgabe dieser Vorschriften erfolgt. VIII. AbschnittInkrafttreten der Verordnung

§ 53

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§ 54

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1940 in Kraft. (2)

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.