Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Heimarbeitsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die nach § 6 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879), vorgeschriebenen Listen sind nach dem Muster der Anlage zu führen.

§ 2

Abschriften der Listen sind für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni bis zum 31. Juli und für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember eines laufenden Jahres bis zum 31. Januar des folgenden Jahres dem zuständigen Staatlichen Amt für Arbeitsschutz einzusenden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft. Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Soziales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.