KrG · Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (AVO EKrG)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Satz 3, § 8 Abs. 1 und 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr; in Fällen der §§ 5 Satz 3 und 8 Abs. 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes entscheidet er im Einvernehmen mit dem Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten.

§ 2

Zuständige Behörde im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes ist der Regierungspräsident.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den 14. April 1964 Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.