Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Ausführung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Marktstrukturgesetzes) nach § 1 Abs. 1 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide wird um a) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung, b) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung ergänzt.

§ 2

(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich a) 300 Tonnen je Sorte Dinkel (entspelzt) für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung, b) 300 Tonnen je Sorte Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung. (2) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes) wird auf jährlich 50 v. H. der in Absatz 1 bezeichneten Mengen festgesetzt. (3) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes) beträgt 3 Jahre.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.