Verordnung zur Ausführung der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Gruppe verwandter Erzeugnisse (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Marktstrukturgesetzes) nach § 1 Abs. 1 der Sechsten Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Qualitätsgetreide wird um a) Dinkel für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung, b) Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung ergänzt.
(1) Die Mindesterzeugungsmenge (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Marktstrukturgesetzes) wird festgesetzt auf jährlich a) 300 Tonnen je Sorte Dinkel (entspelzt) für die Grünkern-, Gebäck- und Teigwarenherstellung, b) 300 Tonnen je Sorte Qualitätskörnermais zur Herstellung von Erzeugnissen für die menschliche Ernährung sowie für die technische Verwendung. (2) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 des Marktstrukturgesetzes) wird auf jährlich 50 v. H. der in Absatz 1 bezeichneten Mengen festgesetzt. (3) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des Marktstrukturgesetzes) beträgt 3 Jahre.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.