Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bei Sparkassen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
0 Vorschriften · Amtliche Fassung →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.