Nordrhein-Westfalen

Verordnung zur Anpassung der Förderbeträge nach § 25 Abs. 5 und 6 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die Förderbeträge nach § 25 Abs. 5 KHG NRW werden für Krankenhäuser der ersten Anforderungsstufe auf 3.450 DM, zweiten Anforderungsstufe auf 4.020 DM, dritten Anforderungsstufe auf 5.144 DM und der vierten Anforderungsstufe auf 5.888 DM festgesetzt. (2) Die Leistungspauschalen nach § 25 Abs. 8 KHG NRW betragen für Krankenhäuser der ersten Anforderungsstufe 2.588 DM,zweiten Anforderungsstufe 3.015 DM,dritten Anforderungsstufe 3.858 DM und der vierten Anforderungsstufe 4.416 DM. (3) Die Zuschläge nach § 25 Abs. 9 KHG NRW betragen für Krankenhäuser der ersten Anforderungsstufe 862 DM, zweiten Anforderungsstufe 1.005 DM, dritten Anforderungsstufe 1.286 DM und der vierten Anforderungsstufe 1.472 DM.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft. Die Ministerin für FrauenJugend, Familie und Gesundheitdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.