Verordnung zur Anpassung der Förderbeträge nach § 23 Abs. 5 und 6 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW -
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
(1) Die Förderbeträge nach § 23 Abs. 5 KHG NW werden für Krankenhäuser der ersten Anforderungsstufe auf 3184,- DM, der zweiten Anforderungsstufe auf 3708,- DM und der dritten Anforderungsstufe auf 4748,- DM festgesetzt. (2) Der Förderbetrag nach § 23 Abs. 6 Satz 2 wird auf 1592,- DM und der Förderbetrag nach § 23 Abs. 6 Satz 3 auf 3184,- DM festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft. Der Minister für Arbeit,Gesundheit und Sozialesdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.