Verordnung zum Begriff Siedlung nach dem Reichssiedlungsgesetz vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1429)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes sind auch anzusehen a) die Übertragung eines verpachteten bäuerlichen Familienbetriebes in das Eigentum des bisherigen Pächters, ersatzweise die Übereignung eines anderen gleichartigen Betriebes, wenn der Erwerber seinen bisherigen Pachtbetrieb verliert, b) der Erwerb eines unselbständigen landwirtschaftlichen Kleinbetriebes, der als Landarbeiterstelle geeignet ist, durch einen Landarbeiter.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1960 in Kraft. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.