Nordrhein-Westfalen

Verordnung zum Begriff Siedlung im Zusammenhang mit dem Bundesvertriebenengesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Veräußerung und die Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, Betriebsteiles oder Grundstückes gemäß § 42 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201), die Übertragung des Miteigentums an solchen Grundstücken gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BVFG und die Maßnahmen der Siedlungsbehörden gemäß §§ 62 und 63 BVFG sind als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes anzusehen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Juni 1953 in Kraft. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft undForsten des Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.