Verordnung zum Begriff Siedlung im Zusammenhang mit dem Bundesvertriebenengesetz
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Veräußerung und die Verpachtung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, Betriebsteiles oder Grundstückes gemäß § 42 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201), die Übertragung des Miteigentums an solchen Grundstücken gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BVFG und die Maßnahmen der Siedlungsbehörden gemäß §§ 62 und 63 BVFG sind als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes anzusehen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 5. Juni 1953 in Kraft. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft undForsten des Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.