Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörden nach § 1 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4 und § 6 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23. August 1972 (BGBl. I S. 1587) sind die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.