Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Stelle im Sinne der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung vom 5. Juni 1992 (BGBl. I S. 1011) in der jeweils geltenden Fassung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-WestfalenDer Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Der Ministerfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.