Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung

Vom 23. März 1993

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags verordnet:

§ 1

Zuständige Stelle nach § 2 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 3. Dezember 1992 (BGBl. I S. 1991) in der jeweils geltenden Fassung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.