Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Stelle nach § 2 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung vom 3. Dezember 1992 (BGBl. I S. 1991) in der jeweils geltenden Fassung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.