Verordnung über Zuständigkeiten nach der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Zuständige Stelle im Sinne der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung für 1. die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 18 Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 3 und § 34 Abs. 8. 2. die Entgegennahme des Antrags, der erforderlichen Angaben, Vorlagen, Meldungen und der Versicherung an Eides Statt nach § 18 Abs. 3, 4 und 5, 3. die Überprüfungen nach § 18 Abs. 6, 4. die Mitteilungen nach § 18 Abs. 7, 5. die Bekanntgabe des Musters und die Bereithaltung der Vordrucke nach § 31 Abs. 3 ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
(1) Abweichend von § 34 Abs. 8 Satz 1 der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung ist die Kleinerzeugerbescheinigung für das Wirtschaftsjahr 1989/90 nach den in § 18 Abs. 3 Satz 1 oder § 18 Abs. 4 der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung vorgesehenen Verfahren auszustellen. (2) Die Kleinerzeugerbescheinigung nach Absatz 1 muß zusätzlich die Versicherung des Kleinerzeugers enthalten, daß er Getreideerzeuger ist.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung desLandes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.