Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach der Approbationsordnung für Tierärzte

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde für die Anerkennung eines Schlachtbetriebes als Ausbildungsstätte für die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 45 Abs. 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Tierärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1976 (BGBl. I S. 1221) ist der Regierungspräsident.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.