Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Telegrafenwegegesetz

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 des Telegrafenwegegesetzes sind die Regierungspräsidenten. (2) Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 7 des Telegrafenwegegesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.