Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz
LR Nordrhein-Westfalen :
252
Verordnung
über Zuständigkeiten nach dem
Stasi-Unterlagen-Gesetz
Vom 21. April 1993 (Fn 1)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1989 (GV. NW. S. 678), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Stasi-Unterlagen-Gesetz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) sind die Meldebehörden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Fn1
GV. NW. 1993 S. 198.
Fn2
SGV. NW. 2005.
Fn3
GV. NW. ausgegeben am 28. Mai 1993.
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Quelle: recht.nrw.de.
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