Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Einzugsstellen im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung zusätzlicher Fragen der Ausbildungsplatzförderung sind 1. der Rheinische Gemeindeunfallversicherungsverband für seinen Bereich sowie für die Bereiche der Eigenunfallversicherungen der Städte Düsseldorf, Essen, Köln und der Feuerwehr-Unfallkasse Rheinland, 2. der Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe für seinen Bereich sowie für die Bereiche der Eigenunfallversicherung der Stadt Dortmund und der Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe, 3. das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen, soweit das Land Träger der Unfallversicherung ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.