Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Zuständige oberste Landesbehörde und staatliche Archivverwaltung im Sinne des Gesetzes ist der Kultusminister.
Die Befugnis, das Antragsrecht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 11 Abs. 2 des Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln, wird auf den Kultusminister übertragen.
Das Vorschlagsrecht des Landes gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes wird durch den Kultusminister ausgeübt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.