Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Futtermittelgesetz und der Futtermittelverordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 19 Abs. 1 des Futtermittelgesetzes vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1745), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBl. I S. 138), ist für die Überwachung der Einhaltung der Fütterungsbeschränkungen und der Fütterungsverbote nach § 3 Nr. 3, § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes und nach den §§ 26 und 27 der Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBl. I S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1989 (BGBl. I S. 1096), sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes und deren Überwachung die Kreisordnungsbehörde. (2) Im übrigen ist das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd zuständige Behörde im Sinne des Futtermittelgesetzes und der Futtermittelverordnung, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 des Futtermittelgesetzes wird auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd und die Kreisordnungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 1 dieser Verordnung übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.