Verordnung über Zuständigkeiten im Amts- und Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen mit Österreich
LR Nordrhein-Westfalen :
2010
Verordnung
über Zuständigkeiten im Amts- und
Rechtshilfeverkehr in Verwaltungssachen
mit Österreich
Vom 10. Juli 1990 (Fn 1)
Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen vom 26. April 1990 (BGBl. II S. 357) wird verordnet:
§ 1
(1) Die Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 3 und Artikel 10 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBl. 1990 II S. 358) nimmt für das Land Nordrhein-Westfalen der Regierungspräsident Köln wahr.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags werden die kommunalen Vollstreckungsbehörden (Kassen der Gemeinden) bestimmt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Fn1
GV. NW. 1990 S. 390.
Fn2
GV. NW. ausgegeben am 20. Juli 1990.
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Quelle: recht.nrw.de.
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