Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung des Flächenstillegungsgesetzes 1991

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1703/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. Nr. L 162 vom 26. 6. 1991 S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2069/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 (ABl. Nr. L 191 vom 16. 7. 1991 S. 19) für die Inanspruchnahme der Bestimmungen dieser Verordnungen sowie von Artikel 13 Abs. 2 (dritter Gedankenstrich) der Verordnung (EWG) Nr. 2069/91 der Kommission für die Überprüfung vor Ort.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Flächenstillegungsgesetzes 1991 vom 22. Juli 1991 (BGBl. I S. 1582) wird auf den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft Die LandesregierungNordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.