Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten für die Durchführung der Ölsaatenstützungsverordnung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Stelle nach § 2 der Verordnung über die Stützungsregelung für die Erzeuger von Sojabohnen, Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkernen (Ölsaatenstützungsverordnung) vom 18. März 1992 (BGBl. I S. 532) in der jeweils geltenden Fassung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Herbert Schnoor Der Ministerfür Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Klaus Matthiesen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.