Verordnung · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Weinrechts (Weinrechtszuständigkeits-Verordnung - WeinRZV-NW)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden bzw. Stellen sachlich zuständig. (Anlage)

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.