Verordnung · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Lebensmittelrechts (Lebensmittelrechtszuständigkeits-Verordnung - LMRZV-NW)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständigkeiten des Ministersund des Regierungspräsidenten

(1) Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft ist zuständige Behörde für die Zulassung einer Ausnahme nach § 37 Abs. 2 Nr. 2 Buchstaben b und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige der Polizei, des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste. (2) Der Regierungspräsident ist zuständige Behörde im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes 1. nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 für die Zulassung einer Ausnahme bei besonderem Umstand, insbesondere bei drohendem Verderb von Lebensmitteln, 2. nach § 37 Abs. 2 Nr. 5 für die Zulassung einer Ausnahme für das Zusetzen von Fluoriden zu Trinkwasser zur Vorbeugung gegen Karies.

§ 2

Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörde

(1) Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036) 1. nach § 3 Abs. 1 Satz 2 für die amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser, 2. nach § 3 Abs. 3 für die amtliche Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angehörenden Landes, 3. nach § 5 Abs. 1 für die Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird. (2) Die Kreisordnungsbehörde ist ferner zuständige Behörde nach Artikel 4 Abs. 2 Buchstabe a des mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind, (ATP) vom 26. April 1974 (BGBl. II S. 565) veröffentlichten Übereinkommens für die Erlaubnis, über transportierte Lebensmittel im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 zu verfügen.

§ 3

Zuständigkeiten des ChemischenLandesuntersuchungsamtes

Das Chemische Landesuntersuchungsamt Nordrhein-Westfalen ist zuständige Behörde nach § 50 Abs. 2 Satz 2 und 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für die Entgegennahme von Meldungen über Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt sind und nicht den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, sowie für die Unterrichtung des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit über die eingegangenen Meldungen.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 1016) wird auf die Kreisordnungsbehörde übertragen.

§ 5

Schlußvorschrift

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.