Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des internationalen Artenschutzes (ZuständigkeitsVO-WA)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
(1) Zuständige Behörden im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1571) [Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82] sind 1. die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen für die in Artikel VII Abs. 6 des Washingtoner Artenschutzübereinkommens und in Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 384 S. 1) [Verordnung (EWG) Nr. 3626/82] genannten Aufgaben (Landesregister für den wissenschaftlichen Verkehr), 2. die Kreise und kreisfreien Städte als untere Landschaftsbehörden für die in Artikel VI Abs. 7 (Kennzeichnung) und in Artikel VII Abs. 2 (Vorauserwerb), 3 (Freistellung), 5 (Zucht in Gefangenschaft, künstliche Vermehrung) und 7 (Ausstellungen) des Washingtoner Artenschutzübereinkommens sowie für die in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 (Vorauserwerb und Zucht in Gefangenschaft, künstliche Vermehrung) und in § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 (rechtmäßiger Erwerb) genannten Aufgaben. (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind bei Ordnungswidrigkeiten gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 die Kreise und kreisfreien Städte.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-WestfalenDer Ministerpräsident
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.