Kennzeichnungs/RindfleischetikettierungsZuständigkeitsVO · Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie der Rindfleischetikettierung (Rinder-Kennzeichnungs/RindfleischetikettierungsZuständigkeitsVO)

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) und der aufgrund von Artikel 10 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, sofern im Folgenden keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.

§ 2

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Satz 2, Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 7 Abs. 4 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd ist zuständige Behörde im Sinne von 1. Artikel 4 Abs. 5 und 6, Artikel 6, Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 in der jeweils geltenden Fassung, 2. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19). II.Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen

§ 4

(1) Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd ist zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFlEtikettG) vom 27. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Rindfleischetikettierungsgesetz gemäß Absatz 1 vom Landesamt ausgeführt wird, auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen. III.Gemeinsame Vorschriften

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-WestfalenDer Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaft

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.