Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern sowie der Rindfleischetikettierung (Rinder-Kennzeichnungs/RindfleischetikettierungsZuständigkeitsVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde im Sinne des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) und der aufgrund von Artikel 10 dieser Verordnung erlassenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung, sofern im Folgenden keine abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft ist zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Satz 2, Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 und Artikel 7 Abs. 4 erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 in der jeweils geltenden Fassung.
Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd ist zuständige Behörde im Sinne von 1. Artikel 4 Abs. 5 und 6, Artikel 6, Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 in der jeweils geltenden Fassung, 2. Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19). II.Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen
(1) Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd ist zuständige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die besondere Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Rindfleischetikettierungsgesetz - RiFlEtikettG) vom 27. Februar 1998 (BGBl. I S. 380) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Rindfleischetikettierungsgesetz gemäß Absatz 1 vom Landesamt ausgeführt wird, auf das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragen. III.Gemeinsame Vorschriften
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-WestfalenDer Stellvertreterdes Ministerpräsidenten Die Ministerin für Umwelt,Raumordnung und Landwirtschaft
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.