Nordrhein-Westfalen

Verordnung über zuständige Behörden nach dem Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörden nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und § 13 Gasöl-Verwendungsgesetz-Landwirtschaft vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339) sind die Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte im Kreise.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.