Nordrhein-Westfalen

Verordnung über einen Meisterprüfungsausschuß für das Flexografen-Handwerk

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Der Meisterprüfungsausschuß für das Flexografen-Handwerk bei der Handwerkskammer Wiesbaden ist für die Abnahme der Meisterprüfung von Anwärtern dieses Handwerks aus dem Lande Nordrhein-Westfalen zuständig.

§ 2

Für das Zulassungs- und Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Handwerkskammer Wiesbaden.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Der Minister für WirtschaftMittelstand und Technologiedes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.