Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamten der Sparkassen sowie der Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Beamten der Landesversicherungsanstalten Rheinprovinz und Westfalen (Dienstwohnungsverordnung) vom 9. November 1965 (GV. NW. 1966 S. 48) gilt auch für die Beamten der Sparkassen sowie für die Beamten der Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1966 in Kraft. Der Ministerfür Wirtschaft, Mittelstand und Verkehrdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.