Verordnung über die Zuweisung weiterer allgemeiner Angelegenheiten auf die Schulämter (Zuständigkeitsverordnung Schulamt - ZustVOSchA)
LR Nordrhein-Westfalen :
223Anlagen
Verordnung
über die Zuweisung weiterer allgemeiner
Angelegenheiten auf die Schulämter
(Zuständigkeitsverordnung Schulamt -
ZustVOSchA)
Vom 7. Dezember 1984 (Fn 1)
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 3 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1982 (GV. NW. S. 486) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Landesplanung und Verwaltungsreform des Landtages verordnet:
§ 1
Dem Schulamt werden für alle Schulformen und Schulstufen die in der Anlage aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen. Die übrigen schulaufsichtlichen Befugnisse der oberen Schulaufsichtsbehörde sowie die Rechte und Pflichten der Schulträger bleiben unberührt. (Anlage)
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1
GV. NW. 1984 S. 746.
Fn 2
SGV. NW. 223.
Anlagen
Anlage
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.
Quelle: recht.nrw.de.
Cookies & Datenschutz
Wir verwenden technisch notwendige Cookies, damit juralernen.de funktioniert.
Mit deiner Einwilligung dürfen wir zusätzlich Statistik- und Marketing-Cookies einsetzen,
um die App zu verbessern und dich im Netz wiederzuerkennen.
Deine Wahl kannst du jederzeit ändern oder widerrufen.
Mehr in der Datenschutzerklärung.
Datenschutz-Einstellungen
Du entscheidest, welche Daten wir verarbeiten dürfen. Notwendige Cookies kannst du nicht
deaktivieren — ohne sie funktioniert die Seite nicht. Alles andere ist optional und du kannst
deine Auswahl jederzeit über den Link Cookie-Einstellungen im Footer ändern.
Die Einbindung der optionalen Dienste erfolgt technisch über den Google Tag Manager; er wird
erst geladen, wenn du mindestens eine der beiden Kategorien freigibst, und blockiert Tags der
jeweils nicht freigegebenen Kategorie.
Essenziell Immer aktiv
Sitzungs-Cookie, CSRF-Schutz, Sprachwahl, Theme-Auswahl (hell / dunkel / augenschonend)
und das Speichern deiner Cookie-Auswahl.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG (unbedingt erforderlich) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
Speicherdauer: bis zu 12 Monate.
Statistik
Pseudonymisierte Reichweitenmessung mit Google Analytics 4 — wir messen, welche Seiten
funktionieren und wie die App genutzt wird, um sie zu verbessern. Die Messdaten laufen
zuerst über unseren eigenen Server und werden von dort an Google weitergeleitet; dabei
kann eine Übermittlung in die USA erfolgen.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung
Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework, Google LLC ist zertifiziert).
Speicherdauer: bis zu 24 Monate.
Marketing
Google Ads — Conversion-Messung und Remarketing. Die Google-Ads-Tags verbinden sich
dabei unmittelbar mit Google-Domains. Daten können in die USA übertragen werden.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TDDDG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; für die USA-Übermittlung
Art. 45 DSGVO (EU-US Data Privacy Framework), sonst Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO — in dem
Fall ohne gleichwertiges Schutzniveau und mit möglichem Zugriff durch dortige Behörden.
Speicherdauer: bis zu 24 Monate.