Verordnung über die Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a und Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes
LR Nordrhein-Westfalen :
611
Verordnung über die Zuständigkeiten
nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a und
Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes
Vom 14. März 1989 (Fn 1)
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NW) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 1987 (GV. NW. S. 366), wird nach Anhörung des Kulturausschusses und des Ausschusses für Schule und Weiterbildung verordnet:
§ 1
Der Regierungspräsident ist zuständige Landesbehörde im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchstabe a und Nr. 21 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Fn1
GV. NW. 1989 S. 102.
Fn2
SGV. NW. 2005.
Fn3
GV. NW. ausgegeben am 30. März 1989.
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Quelle: recht.nrw.de.
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