Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734) für die Ergänzung der Ausrüstung nach Satz 2 des letzten Absatzes der Anlage Teil A ist der für das Gesundheitswesen zuständige Minister.

§ 2

Zuständige Behörde nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen für - die Entgegennahme des Berichts nach § 3 Abs. 2, - die amtliche Prüfung nach § 4 Abs. 1 bis 4 und 6, - die Mitwirkung bei der Prüfung der Bau- und Einrichtungspläne nach § 12 Abs. 1, - die Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der Anlage Teil A nach § 13 Abs. 1 zweiter Halbsatz, - die Mitwirkung bei der Zulassung einer Ausnahme nach § 13 Abs. 2, - die Prüfung der Berechtigungsnachweise und Zeugnisse der Schiffsärzte nach § 15 Abs. 3, - die Aufbewahrung abgeschlossener Krankenbücher nach § 17 Abs. 5, - die Anforderung und Entgegennahme des Nachweises der Lieferer von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 18 Abs. 3, - die Mitwirkung bei der Bestimmung der Abmessungen des Arzneischrankes nach den Verzeichnissen V a und V b der Anlage Teil B nach § 21 Abs. 1, - die Überwachung der Betäubungsmittelbücher sowie die Aufbewahrung der abgeschlossenen Betäubungsmittelbücher nach § 22 Abs. 3 und 4 ist die Kreisordnungsbehörde, in deren Bereich sich ein Rhein-Seehafen befindet, in den Fällen der §§ 17 Abs. 5 und 22 Abs. 4 nur dann, wenn der Rhein-Seehafen Heimathafen oder Registerhafen des Kauffahrteischiffes ist.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Arbeit, Gesundheit und Soziales

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.