Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer '76/160/EWG'
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (76/160/EWG) - ABl. Nr. L 31 vom 5. 2. 1976, S. 1 - ist die untere Wasserbehörde.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Ministerfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Hinweis Wiederherstellung des Verordnungsranges (Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274)) Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.