Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Auswandererschutzgesetz
LR Nordrhein-Westfalen :
2182
Verordnung
über die Zuständigkeiten
nach dem Auswandererschutzgesetz
Vom 18. November 1975 (Fn 1)
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Auswandererschutzgesetzes (AuswSG) vom 26. März 1975 (BGBl. I S. 774) und § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80) wird verordnet:
§ 1
Für die Ausführung des Auswandererschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Regierungspräsidenten zuständig.
§ 2
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 des Auswandererschutzgesetzes wird den Regierungspräsidenten übertragen.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1
GV. NW. 1975 S. 662.
Fn2
GV. NW. ausgegeben am 15. Dezember 1975.
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Quelle: recht.nrw.de.
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