Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit zur Durchführung des Gesetzes über betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Statistik nach dem Gesetz über betriebs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 683) ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.