Verordnung über die Zuständigkeit zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Statistik
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen die §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September 1953 (BGBl. I S. 1314) handelt, das Statistische Landesamt Nordrhein-Westfalen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1963 in Kraft. Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.