Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen gemäß § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes wird auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 1957 in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.