Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitssachen

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

(1) Die Kreisordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im übrigen die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für1. Einbürgerungen nach dem 7. Abschnitt des Ausländergesetzes (§§ 85 bis 91), 2. Einbürgerungen, auf die nach sonstigen Vorschriften ein Rechtsanspruch besteht, 3. Einbürgerungen nach § 9 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, 4. Einbürgerungen nach § 8 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, soweit es sich um die Miteinbürgerung des Ehegatten oder minderjähriger Kinder von Personen handelt, die nach § 85 des Ausländergesetzes eingebürgert werden, 5. die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher. (2) Im übrigen sind die Bezirksregierungen für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zuständig.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Düsseldorf, den 9. Dezember 1997 Die LandesregierungNordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Innenministerdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.