Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde im Sinne von § 29 Abs. 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574) ist der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Ministerpräsident Der Minister für Ernährung,Landwirtschaft und Forsten

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.