Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft (LaFG) vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 LaFG wird auf den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Die Landesregierung desLandes Nordrhein-Westfalen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.