Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft (LaFG) vom 12. Juli 1989 (BGBl. I S. 1435) ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.

§ 2

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 LaFG wird auf den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft Die Landesregierung desLandes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.