LR Nordrhein-Westfalen :
40
Verordnung
über die Zuständigkeit im Fundrecht
Vom 27. September 1977 (Fn 1)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438), wird nach Anhörung des Ausschusses für Innere Verwaltung des Landtags verordnet:
§ 1
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn1
GV. NW. 1977 S. 350.
Fn2
SGV. NW. 2005.
Fn3
GV. NW. ausgegeben am 19. Oktober 1977.
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Quelle: recht.nrw.de.
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