Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Zulassung verschiedener Realsteuerhebesätze

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zuständig für die Zulassung verschiedener Realsteuerhebesätze nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes und § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes sind die Regierungspräsidenten.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen Der Stellvertreterdes Ministerpräsidentenzugleich als Innenminister

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.