Nordrhein-Westfalen

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsberatung

Ausfertigungsdatum:
01.01.2000
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), wird auf die Leitenden Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.