Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsberatung
- Ausfertigungsdatum:
- 01.01.2000
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 1 § 8 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), wird auf die Leitenden Oberstaatsanwälte bei den Landgerichten übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Landesregierungdes Landes Nordrhein-Westfalen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: recht.nrw.de.